Wenn Sie als Betreiber einer Solaranlage die gewonnene Energie nicht nur selbst nutzen, sondern zu mindestens zehn Prozent ins öffentliche Stromnetz einspeisen, gelten Sie aus Sicht des Finanzamtes als Unternehmer und müssen einige steuerliche Regeln beachten. Aber aus dem Betrieb einer Solar- oder Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims ergeben sich auch steuerliche Vorteile! Wir zeigen Ihnen, was Sie bei der Abschreibung der Investitionskosten beachten müssen und wie Sie diese steuerlich geltend machen können.
Kosten, die bei der Anschaffung einer Solaranlage neben den Materialkosten entstehen – wie etwa Fahrtkosten, Reinigungs- und Sicherungsmaterial oder Dachrenovierungen – können Sie als sogenannte Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt sofort zurückgezahlt.
Tipp der Redaktion
Aufgepasst! Wenn Sie einen Teil der gewonnenen Energie ins öffentliche Netz einspeisen und sich umsatzsteuerpflichtig melden, sind Sie aus Sicht des Finanzamtes verpflichtet, in den ersten zwei Jahren nach Anmeldung auch nach niedrigsten Umsätzen eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Diese kann mittlerweile jedoch bequem online erledigt werden! Nach zwei Jahren können Sie den Antrag auf eine Jahreserklärung stellen. |
Das Finanzamt erstattet dann die Mehrwertsteuer für die Anschaffung der Solaranlage. Auch bei Wartungen und Instandhaltungsarbeiten wird zukünftig dann nur noch der Nettobetrag fällig.
Neben rein steuerlichen Vorteilen gibt es auch zahlreiche Fördermöglichkeiten, etwa in Form von Darlehen. Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet innerhalb der Programmnummer 270/274 einen günstigen Kredit mit einem effektiven Jahreszins von 1,46 Prozent mit verschiedenen Laufzeitvarianten bis zu 20 Jahren an. Weitere Informationen zur Förderung finden Sie auf der Webseite der KfW unter „Förderprodukte“ und auf einem Merkblatt für erneuerbare Energien.
Die Förderung Ihrer Solar- oder Photovoltaikanlage seitens der KfW kann als Betriebseinnahme verbucht und steuerlich abgesetzt werden. Alternativ können Sie aber auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung senken. Welche Variante die bessere ist, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen im Jahr der Anschaffung ist. Fällt dieses geringer als sonst aus (etwa bei erfolgsbezogener Bezahlung), ist es günstiger den Zuschuss sofort zu versteuern. In der Regel empfiehlt es sich aber, mit der Förderung die Abschreibungsrate zu senken.
Literaturtipp
Einen detaillierten Überblick über die finanziellen Förderungen und steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage sowie einem umfangreichen Glossar bietet das Buch „Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)“. Erhältlich für 14,99 € auf steuertipps.de |
Auch die Kosten, die durch den Betrieb der Anlage anfallen, sind steuerlich absetzbar. Grob geschätzt betragen die laufenden Betriebskosten 1 bis 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Darunter fallen:
Es können jedoch nur Kosten geltend gemacht werden, die für die Produktion des tatsächlich eingespeisten Stroms anfallen. Der Betreiber muss also für den Anteil des gewonnenen Stroms, den er selbst nutzt, auch die Betriebskosten anteilig selbst tragen und kann diese steuerlich nicht absetzen.
Informationen
Die lineare Abschreibung kann mit weiteren Abschreibe-Versionen kombiniert oder parallel genutzt werden. Mit einer cleveren und individuell abgestimmten Kombination aus mehreren Abschreibe-Varianten erzielen Sie die besten steuerlichen Vorteile. Dafür stehen Ihnen die folgenden Abschreibe-Möglichkeiten zur Verfügung:
Seit dem 1. Januar 2011 können Solaranlagen nur noch linear abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Die Dauer der linearen Abschreibung ist für Solar- und Photovoltaikanlagen von der Finanzverwaltung auf 20 Jahre festgelegt und richtet sich nach der vorgegebenen Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern.
Als zusätzliche Variante kann ergänzend zur linearen Abschreibung ein Investitionsabzug gewählt werden. Der Investitionsabzug ist eine den Gewinn mindernde Rücklage, die der Steuerzahler bildet, um zukünftig die Solaranlage selbst oder zugehöriges Material anzuschaffen. Dieser muss jedoch bereits ein bis drei Jahre vor der Anschaffung der Anlage beantragt werden und kann bis zu 40 Prozent der voraussichtlich anfallenden Beschaffungskosten Ihrer Solaranlage betragen.
Wenn Sie also beispielsweise im kommenden Jahr die Anschaffung einer Solaranlage im Wert von 25.000 Euro planen, können Sie bei einem Steuersatz von 30 Prozent bereits im laufenden Jahr vor der Investition Ihre Steuer um 3.000 Euro senken. Für die Erstattung sollten Sie im Rahmen der Antragsstellung beim Finanzamt bereits eine verbindliche Auftragserteilung einreichen können.
Mit einer Sonderabschreibung haben Sie die Möglichkeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten bereits im Jahr der Anschaffung geltend zu machen. Die Verteilung der Abschreibung ist frei wählbar und kann über einen Zeitraum von fünf Jahren geltend gemacht werden. Sie können also auch auf jährliche Aufteilung der Sonderabschreibung verzichten.
Die Voraussetzungen für eine solche Sonderabschreibung sind allerdings klar festgelegt. Nur maximal 10 Prozent der erzeugten Energie dürfen dem eigenen Verbrauch zugeführt werden. Übersteigt die private Nutzung diese Grenze von 10 Prozent, ist eine Sonderabschreibung nicht mehr möglich.
Falls Sie die komplette Investition bereits im Jahr der Anschaffung geltend machen wollen, ergibt sich daraus folgende Sonderabschreibung:
Die lineare Abschreibung errechnet sich dann über den Restbetrag für die festgelegte Dauer von 20 Jahren neu. Bei einer angenommenen linearen Abschreibung von 5 Prozent ergibt sich daraus folgende Rechnung für die verbleibende zusätzliche jährliche Abschreibung:
Welche Abschreibungsmethode beziehungsweise welche Kombination aus den verschiedenen Abschreibungsvarianten für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer persönlichen Besteuerung, der Einkommenssituation und der Nutzungsabsicht für Ihre Solaranlage ab. Unter der Annahme, dass Sie sich zum 1. Januar 2014 eine Solaranlage für 28.560 Euro inklusive Umsatzsteuer anschaffen und ein Einkommen beziehen, das mit einem Steuersatz von 30 Prozent in die Einkommenssteuer fließt, könnte die Abschreibung wie folgt aussehen:
Die Rechnung kann allerdings lediglich als Beispiel dienen. Sollte Ihr Steuersatz höher sein, so ist Ihre Steuerrückerstattung auch dementsprechend höher. Sprechen Sie die verschiedenen Abschreibe-Möglichkeiten im Zweifelsfall mit Ihrem Steuerberater durch.
Nicht zuletzt weil die Speichermöglichkeiten fehlen, speisen die meisten Solaranlagenbetreiber einen Teil der gewonnenen Energie ins öffentliche Netz ein. Mit einer vorausschauenden Abschreibung der Investitionskosten können Sie Ihre steuerlichen Spielräume klug ausschöpfen und diese mit der richtigen Förderung zinsgünstig finanzieren. Sie interessieren sich für Solaranlagen? Auf Käuferportal werden Sie umfangreich beraten und können sich unverbindlich Angebote einholen.
Die Steuerlichen Ausführungen sind sehr gut verständlich und sehr informativ. Danke
Tatsächlich ist dieses Steuer-/Abschreibechaos, zumal mit ständig wechselnden Konditionen, ein driftiger Grund, auf PV zu verzichten – oder wesentlich besser: für eine Guerilla-PV-Anlage ohne Behördenkram!!
Die Erklärungen sind sinnvoll, aber ohne Steuerberater nicht umzusetzen.
Sehr gute Erläuterung zu den steuerlichen Möglichkeiten! Leider aber zu spät, so dass wahrscheinlich Fehler gemacht wurden. Eine kleine Broschüre für die Kunden beim Kauf einer Anlage wäre eine super (günstige) Zulage.Weiß Clarks Step' In Rio 'un Halbschuhe 8O0knwP